OLG Celle - Beschluss vom 31.01.2011
10 WF 17/11
Normen:
ZPO § 117; ZPO § 127;
Fundstellen:
MDR 2011, 563
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 03.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 607 F 2118/09

Rechtswirkungen bestandskräftiger Ablehnung der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe

OLG Celle, Beschluss vom 31.01.2011 - Aktenzeichen 10 WF 17/11

DRsp Nr. 2011/2399

Rechtswirkungen bestandskräftiger Ablehnung der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe

1. Ist über ein Gesuch auf (Prozeß bzw.) Verfahrenskostenhilfe bestandskräftig entschieden, so steht dies der Zulässigkeit eines erneuten (Prozeß bzw.) Verfahrenskostenhilfe-Gesuches entgegen, soweit nicht wesentlich andere tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte geltend gemacht werden oder formale Versäumnisse, auf denen die Versagung beruhte, behoben worden sind. 2. Die sofortige Beschwerde gegen die in einem solchen Fall ausgesprochene erneute Versagung von (Prozeß bzw.) Verfahrenskostenhilfe ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 117; ZPO § 127;

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers, der sich gegen die erneute Zurückweisung seines zum dritten Mal gestellten Gesuches um (aufgrund Art. 111 Abs. 5 FGG ReformG nunmehr:) Verfahrenskostenhilfe für das vorliegende, seit 4. Mai 2009 anhängige Scheidungsverfahren durch Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 3. November 2010 wendet, ist in Ermangelung eines bestehenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zu verwerfen.