BayObLG - Beschluss vom 13.03.2002
3Z BR 371/01
Normen:
ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 2 ; FamRÄndG Art. 7 § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1423
OLGReport-BayObLG 2002, 425
Vorinstanzen:
Präsidentin des OLG München 3465 a E 304/2001,

Rechtszeitigkeit der Zustellung des Scheidungsantrages durch ausländisches Gericht

BayObLG, Beschluss vom 13.03.2002 - Aktenzeichen 3Z BR 371/01

DRsp Nr. 2002/9076

Rechtszeitigkeit der Zustellung des Scheidungsantrages durch ausländisches Gericht

»Bei der Prüfung, ob eine Zustellung des Scheidungsantrages durch ein ausländisches Gericht rechtzeitig erfolgt ist, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die Rechtzeitigkeit kann zu verneinen sein, wenn der Antragsteller im Scheidungsverfahren vor dem ausländischen Gericht behauptet, er kenne den Aufenthaltsort seiner Ehefrau nicht, obwohl er auf der Hand liegende Möglichkeiten zur Ermittlung dieses Aufenthalts nicht genutzt und den Aufenthalt alsbald nach Einleitung des Scheidungsverfahrens erfahren hat.«

Normenkette:

ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 2 ; FamRÄndG Art. 7 § 1 Abs. 3 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, hat mit der Antragsgegnerin, einer kroatischen Staatsangehörigen, am 16.2.1996 in Würzburg die Ehe geschlossen. Die Parteien, die ihren gemeinsamen ehelichen Wohnsitz in Würzburg hatten, leben nach der Behauptung des Antragstellers seit Anfang April 2000, nach der Behauptung der Antragsgegnerin seit März 2001 getrennt.