OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.01.2001
9 WF 242/00
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 § 114 § 323 Abs. 3 § 323 ; BGB §§ 1601 ff. § 1603 Abs. 2 S. 1 § 1612 b Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 246/00

Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung aufgrund der Geburt eines zweiten Kindes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.01.2001 - Aktenzeichen 9 WF 242/00

DRsp Nr. 2002/6641

Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung aufgrund der Geburt eines zweiten Kindes

Bei gesteigerter Unterhaltsverpflichtung nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB muss der Unterhaltsschuldner sein ganzes Bemühen dahin ausrichten, eine Arbeitsstelle zu finden, die ihm die Zahlung ausreichenden Unterhaltes an den Unterhaltsberechtigten - zumindest in Höhe des Mindestunterhaltssatzes - ermöglicht. Er muss sich intensiv, das heißt unter Anspannung aller Kräfte und unter Ausnutzung aller vorhandenen Möglichkeiten, um die Erlangung einer hinreichend entlohnten Arbeit bemühen. Für Umstände, die der Aufnahme einer ausreichend dotierten Erwerbstätigkeit entgegenstehen trägt er die Darlegungs- und Beweislast.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 § 114 § 323 Abs. 3 § 323 ; BGB §§ 1601 ff. § 1603 Abs. 2 S. 1 § 1612 b Abs. 5 ;

Gründe:

I.