OLG Zweibrücken - Beschluss vom 23.01.2001
6 WF 2/01
Normen:
HKiEntÜ Art. 7 Buchstabe b Art. 16 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2002, 156
Vorinstanzen:
AG Landstuhl, vom 21.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 109/00

Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrecht; Erlass einer vorläufigen Anordnung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.01.2001 - Aktenzeichen 6 WF 2/01

DRsp Nr. 2003/6998

Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrecht; Erlass einer vorläufigen Anordnung

1. Art. 16 HKiEntÜ statuiert das Verbot einer Sachentscheidung über das »Sorgerecht für die Dauer der Rechtshängigkeit eines Verfahrens nach dem HKiEntÜ; dieses Verbot umfasst auch Eilentscheidungen über das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Kernbereich der elterlichen Sorge. Erst recht gilt dies, wenn das mit dem Verfahren nach dem HKiEntÜ befasste Gericht im Interesse eines Elternteils eine vorläufige Maßnahme gemäß Art. 7 Buchst. b HKiEntÜ getroffen hat, die mit der von dem anderen Elternteil im Rahmen des Sorgerechtsverfahrens begehrten vorläufigen Anordnung in Widerstreit stünde.2. Die gegen die Ablehnung des Erlasses einer Eilentscheidung im Sorgerechtsverfahren gerichtete Beschwerde des anderen Elternteils hat im Hinblick auf das Verbot einer Sachentscheidung im Sinne von Art. 16 HKiEntÜ ihre prozessuale Erledigung gefunden; das Rechtsmittel ist daher mangels Rechtschutzinteresses als unzulässig zu verwerfen.«

Normenkette:

HKiEntÜ Art. 7 Buchstabe b Art. 16 ;

Gründe: