OLG Hamm - Beschluss vom 06.01.2004
13 WF 540/03
Normen:
BGB § 1684 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 22.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 1164/03

Regelung des Umgangs der Eltern mit ihrem etwas mehr als ein Jahr alten in einer Dauerpflegefamilie untergebrachten Kind

OLG Hamm, Beschluss vom 06.01.2004 - Aktenzeichen 13 WF 540/03

DRsp Nr. 2023/16821

Regelung des Umgangs der Eltern mit ihrem etwas mehr als ein Jahr alten in einer Dauerpflegefamilie untergebrachten Kind

Die Regelung des Umgangs mit einem in einer Dauerpflegefamilie untergebrachten Kind jeweils einmal alle vier Wochen liegt an der Obergrenze der in der gegebenen Situation üblichen Besuchskontakte und reicht aufgrund langjähriger Erfahrungen aus, um einer Entfremdung des Kindes entgegenzuwirken, aber auch dem mit dem Umgang verbundenen Aufwand Rechnung zu tragen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Dauerpflegefamilie weitergehenden Umgang nicht mitträgt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen vom 22.10.2003 (15 F 1164/03) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 1;

Gründe

Die nach den §§ 127 Abs. 2 S.'e 2, 3, 568 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, die hinreichende Erfolgsaussicht des Antrags auf weitergehendes Umgangsrecht verneint.

Den Antragstellern wird, nachdem ihr jetzt gut 1-jähriges Kind inzwischen in einer Dauerpflegefamilie untergebracht ist, vom Antragsgegner Umgang jeweils einmal alle vier Wochen eingeräumt, (BI. 10, 19 d.A.).