OLG Naumburg - Beschluss vom 19.09.2001
8 WF 190/01
Normen:
KindUG § 3 ; BGB § 1615 f § 1612 § 1629 §§ 1712 ff. ; ZPO § 655 § 253 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2002, 388
Vorinstanzen:
AG Halle/Saalkreis - 26 FH 131/00 ,

Regelunterhalt - Umschreibung von Alttiteln - Anrechnung von Kindergeld

OLG Naumburg, Beschluss vom 19.09.2001 - Aktenzeichen 8 WF 190/01

DRsp Nr. 2001/16540

Regelunterhalt - Umschreibung von Alttiteln - Anrechnung von Kindergeld

»Die gesetzliche Vertretung eines Kindes ist zu prüfen und ggf. auf Unklarheiten hinzuweisen, damit der Mangel behoben wird. Lautet ein Alttitel sowohl auf Regelunterhalt als auch auf einen konkreten Betrag, ist dieser wegen der daraus resultierenden Widersprüchlichkeit nicht vollstreckbar. Eine Erhöhung oder Herabsetzung (inhaltliche Veränderung) des Alttitels ist unzulässig. Anzurechnendes Kindergeld ist mit dem aktuellen konkreten Betrag auszuweisen; eine abstrakte Anrechnungsformulierung ist unzulässig.«

Normenkette:

KindUG § 3 ; BGB § 1615 f § 1612 § 1629 §§ 1712 ff. ; ZPO § 655 § 253 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Das statthafte Rechtsmittel (§ 652 ZPO) ist zulässig (§§ 569, 577 ZPO) und begründet, da das Verfahren der Rechtspflegerin an Mängeln leidet.

1. Die Rechtspflegerin hat nicht auf einen sachdienlichen Antrag hingewirkt (§ 139 Abs. 1 ZPO).