OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.02.1999 - Aktenzeichen 1 UF 77/97
DRsp Nr. 1999/9681
Regelwert bei Umgangsrecht
1. Bei einem nach Umfang und Bedeutung durchschnittlichen Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts ist von dem Regelwert von 5.000 DM gemäß § 30 Abs. 3KostO auszugehen.2. Bei Verfahren mit besonderer Bedeutung (hier: Anbahnung von Umgangskontakten, die seit mehreren Jahren unterbrochen waren) und überdurchschnittlichem Umfang (hier: umfangreicher Schriftwechsel, mehrere Termine, Anhörung von Erzieherinnen und einem Therapeuten) ist der Wert zu erhöhen (hier: auf 16.000 DM).