OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.05.2021
2 Ws (Reha) 13/20
Normen:
BGB § 1366; BGB § 1366a; FGB/DDR § 50; SGB VIII § 27; SGB VIII § 34; StrRehaG § 1; StrRehaG § 10 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 12.08.2020

Rehabilitierung wegen Unterbringung in Spezialheim zu DDR-ZeitenAnforderungen an Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 10 Abs. 3 S. 1 StrRehaGBegründungserfordernisse des Gerichts bei Widerlegung des § 10 Abs. 3 S. 1 StrRehaG

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.05.2021 - Aktenzeichen 2 Ws (Reha) 13/20

DRsp Nr. 2022/5781

Rehabilitierung wegen Unterbringung in Spezialheim zu DDR-Zeiten Anforderungen an Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 10 Abs. 3 S. 1 StrRehaG Begründungserfordernisse des Gerichts bei Widerlegung des § 10 Abs. 3 S. 1 StrRehaG

1. Die Vermutung des § 10 Abs. 3 S. 1 StrRehaG ist widerlegt, wenn Gründe für eine Heimeinweisung positiv festgestellt werden können und sich nicht aus politischen oder sachfremden Erwägungen heraus ergeben. 2. Die Ausführungen des Gerichts dazu, es gebe keine Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen im Alltag in dem zugewiesenen Spezialheim, sind für die Widerlegung der Vermutung des § 10 Abs 3 S. 1 StrRehaG nicht ausreichend.

Der Betroffenen wird Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung gegen Versäumung der Frist zur Anbringung der Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 12. August 2020 gewährt.

Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 12. August 2020 aufgehoben.

Die Einweisung der Betroffenen durch die Behörden in den Jugendwerkhof ... wird für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben.

Die Betroffene hat in der Zeit von 14. Juli 1989 bis 31. Mai 1990 zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten.

Die notwendigen Auslagen der Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.