Im Sorgerechtsverfahren der Parteien ist im Beschwerderechtszug Rechtsanwalt Bandelow aus Hamburg gemäß Prozesskostenhilfebeschluss des 4. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 8. August 2002 dem Antragsgegner beigeordnet worden.
Über das Beschwerdeverfahren ist durch Beschluss vom 29. August 2002 entschieden worden. Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 10. September 2002 hat der Erinnerungsführer eine Geschäftsgebühr, eine Besprechungsgebühr, Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld und eine Postpauschale mit insgesamt (einschließlich Umsatzsteuer) 466,55 EURO abgerechnet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat in der Kostenfestsetzung vom 4. Oktober 2002 die Reisekosten mit der Begründung abgesetzt, diese seien von der Beiordnung nicht erfasst. Hiergegen wendet sich der Erinnerungsführer mit seiner Erinnerung.
Die Erinnerung ist gemäß §
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