SchlHOLG - Beschluss vom 23.12.2002
15 WF 301/02
Normen:
BRAGO § 126 ; ZPO § 121 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2003, 353
Vorinstanzen:
AG Itzehoe, - Vorinstanzaktenzeichen 78 F 738/01

Reisekosten eines Rechtsanwalts

SchlHOLG, Beschluss vom 23.12.2002 - Aktenzeichen 15 WF 301/02

DRsp Nr. 2003/15072

Reisekosten eines Rechtsanwalts

»Erfolgt die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Prozesskostenhilfeverfahren ohne eine Beschränkung nach § 121 III ZPO (zu den Sätzen eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts), richtet sich die Erstattung von Reisekosten gegenüber der Staatskasse nach § 126 BRAGO

Normenkette:

BRAGO § 126 ; ZPO § 121 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Im Sorgerechtsverfahren der Parteien ist im Beschwerderechtszug Rechtsanwalt Bandelow aus Hamburg gemäß Prozesskostenhilfebeschluss des 4. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 8. August 2002 dem Antragsgegner beigeordnet worden.

Über das Beschwerdeverfahren ist durch Beschluss vom 29. August 2002 entschieden worden. Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 10. September 2002 hat der Erinnerungsführer eine Geschäftsgebühr, eine Besprechungsgebühr, Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld und eine Postpauschale mit insgesamt (einschließlich Umsatzsteuer) 466,55 EURO abgerechnet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat in der Kostenfestsetzung vom 4. Oktober 2002 die Reisekosten mit der Begründung abgesetzt, diese seien von der Beiordnung nicht erfasst. Hiergegen wendet sich der Erinnerungsführer mit seiner Erinnerung.

Die Erinnerung ist gemäß § 128 Abs. 3 BRAGO zulässig und begründet.