Relevanz der finanziellen Mittel der Partner zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.02.2004 - Aktenzeichen 16 WF 173/03
DRsp Nr. 2004/7603
Relevanz der finanziellen Mittel der Partner zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe
»Für Zwecke der Prozesskostenhilfe sind nur die Einkommensverhältnisse der bedürftigen Partei von Bedeutung, nicht aber auch diejenigen des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, mit dem die hilfsbedürftige Partei zusammenlebt. Dies gilt auch dann, wenn die hilfsbedürftige Partei gem. § 18 Nr. 4 Wohngeldgesetz Wohngeld nicht erhält, welches ihr als alleinstehende Person bewilligt werden würde.«