KG - Beschluss vom 16.06.2004
1 W 392/03
Normen:
EGBGB Art. 13 ; PStG § 47 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 668
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 84 T 74/03
AG Schöneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 70 III 383/01

Religiös bedingtes Eheverbot in Bangladesh

KG, Beschluss vom 16.06.2004 - Aktenzeichen 1 W 392/03

DRsp Nr. 2005/9683

Religiös bedingtes Eheverbot in Bangladesh

»1. Die Kollisionsnorm des Art. 13 Abs. 2 EGBGB ist nicht nur bei der Prüfung heranzuziehen, welches Recht auf eine bevorstehende Eheschließung mit Auslandsbezug in Deutschland anwendbar ist, sondern auch bei der Prüfung, ob eine im Ausland bereits geschlossene Ehe nach deutschem Internationalen Privatrecht als wirksam anzusehen ist. 2. Das Eheverbot zwischen einer muslimischen Frau und einem Nichtmuslim im Recht der Volksrepublik Bangladesh verstößt gegen den deutschen ordre public.«

Normenkette:

EGBGB Art. 13 ; PStG § 47 ;

Entscheidungsgründe:

A. Die Beteiligte zu 3) begehrt als Aufsichtsbehörde des Standesamtes X. von Berlin die Löschung des bei diesem Standesamt geführten Familienbuches für die Beteiligten zu 1) und 2) unter Berufung darauf, diese hätten in Bangladesh nicht wirksam miteinander die Ehe geschlossen.

I. Das Amtsgericht Schöneberg hat den Löschungsantrag der Beteiligten zu 3) vom 9. Juli 2001 mit Beschluss vom 21. Februar 2003 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 10. März 2003 hat das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 17. Juni 2003 zurückgewiesen, der der Beteiligten zu 3) am 4. Juli 2003 zugegangen ist. Auf beide Beschlüsse wird Bezug genommen.