BGH - Beschluss vom 14.03.2018
XII ZB 547/17
Normen:
BGB § 1897 Abs. 4; BGB § 1899 Abs. 1; BGB § 1908b Abs. 1; BGB § 1908b Abs. 3; FamFG § 293 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Erfurt, vom 10.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 XVII 627/15 (2)
LG Erfurt, vom 11.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 335/17

Richten der Auswahl des zu bestellenden Betreuers im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Erweiterung des Aufgabenkreises einer bereits bestehenden Betreuung nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift

BGH, Beschluss vom 14.03.2018 - Aktenzeichen XII ZB 547/17

DRsp Nr. 2018/17654

Richten der Auswahl des zu bestellenden Betreuers im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Erweiterung des Aufgabenkreises einer bereits bestehenden Betreuung nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift

Im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Erweiterung des Aufgabenkreises einer bereits bestehenden Betreuung richtet sich die Auswahl des hierfür zu bestellenden Betreuers nicht nach § 1908 b BGB, sondern nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 14. Februar 2018 - XII ZB 507/17 - zur Veröffentlichung bestimmt).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 11. Oktober 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 4; BGB § 1899 Abs. 1; BGB § 1908b Abs. 1; BGB § 1908b Abs. 3; FamFG § 293 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.