OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.01.2002
6 UF 85/01
Normen:
BGB § 1587 Abs. 2 § 1587 o ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2002, 97
Vorinstanzen:
AG Fürth/Odw. - F 176/00 ,

Richter-[Beamten]-Versorung, Vereinbarung; Ehezeit

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.01.2002 - Aktenzeichen 6 UF 85/01

DRsp Nr. 2002/10864

Richter-[Beamten]-Versorung, Vereinbarung; Ehezeit

»Zur Berechnung einer Richterversorgung, wenn die Ehegatten eine von der Ehezeit abweichenden früheren Endstichtag vereinbart haben.«

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 2 § 1587 o ;

Gründe:

Durch das angefochtene Verbundurteil hat das Amtsgericht auf den am 08. Juni 2000 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin die am 31.08.1984 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der Richterversorgungsanwartschaft des Antragsgegners auf dem Rentenkonto der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 1) dynamische Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1.054,72 DM begründet hat. Der Ausgleichsberechnung hat es Auskünfte der Versorgungsträger zugrundegelegt, die die jeweils ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften zum Stichtag 31.12.1998 ausweisen. Es hat insoweit Bezug genommen auf eine notarielle Vereinbarung der Parteien vom 01.07.2000, in deren Ziffer 7 S. 1 sie folgendes vereinbart haben: