OLG Köln - Beschluß vom 05.03.2001
14 WF 7/01
Normen:
ZPO §§ 42 216 299 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 891
OLGReport-Köln 2001, 196
Vorinstanzen:
AG Euskirchen - 19 F 412/00 EA-UE,

Richterablehnung - Terminsnachricht an Anwalt - Verkündungstermin nach Ablehnung der Akteneinsicht

OLG Köln, Beschluß vom 05.03.2001 - Aktenzeichen 14 WF 7/01

DRsp Nr. 2001/11680

Richterablehnung - Terminsnachricht an Anwalt - Verkündungstermin nach Ablehnung der Akteneinsicht

1. Es begründet kein Ablehnungsrecht, wenn der Anwalt einer Partei, die (auch durch Niederlegung zur Post) schon zum Termin geladen ist, bei einer danach erfolgten Bestellung nicht seitens des Gerichts vom Termin unterrichtet wird.2. Gewährt das Gericht einem Anwalt die rechtzeitig beantragte Akteneinsicht nicht und bestimmt ohne Rücksicht darauf einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung in der Sache, begründet dies ein Ablehnungsrecht.

Normenkette:

ZPO §§ 42 216 299 ;

Gründe:

1) Am 8.11.2000 reichte die Klägerin beim Amtsgericht eine Klage auf Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt ein und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf den Trennungsunterhalt.

Nach Korrektur der von der Klägerin angegebenen Anschrift des Beklagten wurde diesem eine Ladung auf den 3.1.2001 zur Verhandlung über die einstweilige Anordnung durch Niederlegung zur Post am 13.12. 2000 zugestellt. Am gleichen Tage bestellten sich für den Beklagten die Rechtsanwälte L. und S. und stellten einen Antrag auf Akteneinsicht.