Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen sein Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Hierbei ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, wobei es nicht auf die rein subjektiven Vorstellungen der ablehnenden Partei, sondern auf den objektiven Standpunkt einer ruhig und vernünftig denkenden Partei in gleicher Lage ankommt. Nach dieser Maßgabe erscheint die Befangenheitsbesorgnis der Klägerin wegen der aus der Akte ersichtlichen Prozeßleitung der Richterin begründet.
Die Besorgnis findet ihre Rechtfertigung zwar noch nicht allein in der langen Verfahrensdauer seit der bereits im Oktober 1997 erfolgten Klageeinreichung, denn dazu haben die Parteien durch Klageerweiterung, Erhebung einer Widerklage und ähnliches mit beigetragen.
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