BAG - Urteil vom 01.06.1995
6 AZR 912/94
Normen:
BAT § 70 ; BGB §§ 242, 812, 814, 818, 387, 389, 394, 271, 284, 285, 288 ; ZPO § 850c;
Fundstellen:
AP Nr. 16 zu § 812 BGB
BAGE 80, 144
BB 1995, 2380
DB 1995, 2319
DZWIR 1996, 106
EzA § 4 TVG Nr. 114
MDR 1996, 503
NJW 1996, 742
NZA 1996, 135
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 12. August 1994 - 14 Sa 32/94 , vom - Vorinstanzaktenzeichen
ArbG Mannheim - Urteil vom 13. September 1993 - 8 Ca 137/93 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Rubrik: Arbeits- und Sozialrecht

BAG, Urteil vom 01.06.1995 - Aktenzeichen 6 AZR 912/94

DRsp Nr. 1996/188

Rubrik: Arbeits- und Sozialrecht

»1. Der Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung überzahlter Vergütung wird im Zeitpunkt der Überzahlung fällig, wenn die Vergütung fehlerhaft berechnet worden ist, obwohl die maßgebenden Umstände bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Auf die Kenntnis des Arbeitgebers von seinem Rückzahlungsanspruch kommt es regelmäßig nicht an (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BAG, vgl. z.B. BAGE 63, 246, 253 = AP Nr. 8 zu § 29 BAT, zu II 3 b der Gründe). 2. Der Ablauf einer bei Fälligkeit beginnenden tariflichen Ausschlußfrist (hier § 70 BAT) führt nach § 242 BGB nicht zum Verfall des Rückzahlungsanspruchs, wenn der Arbeitnehmer es pflichtwidrig unterlassen hat, dem Arbeitgeber Umstände mitzuteilen, die die Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs innerhalb der Ausschlußfrist ermöglicht hätten. Zu einer solchen Mitteilung ist der Arbeitnehmer verpflichtet, wenn er bemerkt hat, daß er eine gegenüber sonst ungewöhnlich hohe Zahlung erhalten hat, deren Grund er nicht klären kann.«

Normenkette:

BAT § 70 ; BGB §§ 242, 812, 814, 818, 387, 389, 394, 271, 284, 285, 288 ; ZPO § 850c;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rückzahlung überzahlter Vergütung.