OLG Brandenburg - Urteil vom 06.05.2009
4 U 135/08
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 2; BGB § 1378 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2009, 333
NJW-RR 2009, 1444
OLGReport-Brandenburg 2009, 782
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 18.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 437/04

Rückabwicklung von Zuwendungen der Schwiegereltern für die Errichtung eines Eigenheims nach Scheitern der Ehe

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.05.2009 - Aktenzeichen 4 U 135/08

DRsp Nr. 2009/13464

Rückabwicklung von Zuwendungen der Schwiegereltern für die Errichtung eines Eigenheims nach Scheitern der Ehe

1. Zuwendungen der Eltern bzw. Schwiegereltern an Eheleute zum Erwerb eines Eigenheims haben ihren Rechtsgrund in einem im Gesetz nicht geregelten familienrechtlichen Rechtsverhältnis eigener Art, so dass nach Scheitern der Ehe ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung ausscheidet. 2. Ein Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist nur dann gegeben, wenn sich die Beibehaltung der geschaffenen Vermögenslage als für den Zuwendenden unzumutbar erweist. Dies ist nicht der Fall, wenn ein angemessener güterrechtlicher Ausgleich im Rahmen der Ehescheidung erfolgt und sich die Beibehaltung der dadurch geschaffenen Vermögenslage nicht als unzumutbar erweist. 3. Ist das Familieneigenheim auf einem Grundstück des Schwiegersohns errichtet worden und sind diesem daher die Zuwendungen zugute gekommen, so liegt ein angemessener Ausgleich in der Regel darin, dass zumindest die Hälfte des Zuwachses im Wege des Zugewinnausgleichs an den anderen Ehegatten zurückfließt.

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18.07.2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 3 O 437/04 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.