Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO). In der Sache hat sie aber keinen Erfolg, denn gegen das angefochtene Urteil ist nichts zu erinnern.
I.
Der Kläger begehrt die Rückerstattung zuviel gezahlten Kindesunterhalts, welcher ab September 2001 über einen Zeitraum von 14 Monaten gezahlt wurde.
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