OLG Naumburg - Urteil vom 29.04.2004
3 UF 15/04
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 823 Abs. 2 ; BGB § 826 ; BGB § 818 Abs. 3 ; BGB § 818 Abs. 4 ; BGB § 819 Abs. 1 ; BGB § 1602 ; BGB § 1605 ; StGB § 263 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 365
OLGReport-Naumburg 2004, 378
Vorinstanzen:
AG Osterburg, vom 18.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 110/03

Rückerstattung zuviel gezahlten Kindesunterhalts - Mitteilungspflicht des Unterhaltsberechtigten über Einkommensveränderungen?

OLG Naumburg, Urteil vom 29.04.2004 - Aktenzeichen 3 UF 15/04

DRsp Nr. 2004/11885

Rückerstattung zuviel gezahlten Kindesunterhalts - Mitteilungspflicht des Unterhaltsberechtigten über Einkommensveränderungen?

»1. Kraft Gesetzes besteht für einen Unterhaltsberechtigten keine Rechtspflicht, Veränderungen in seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen dem Schuldner mitzuteilen. 2. Keine verschärfte Haftung bis zur Entscheidung im Abänderungsverfahren.«

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 823 Abs. 2 ; BGB § 826 ; BGB § 818 Abs. 3 ; BGB § 818 Abs. 4 ; BGB § 819 Abs. 1 ; BGB § 1602 ; BGB § 1605 ; StGB § 263 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO). In der Sache hat sie aber keinen Erfolg, denn gegen das angefochtene Urteil ist nichts zu erinnern.

I.

540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)

Der Kläger begehrt die Rückerstattung zuviel gezahlten Kindesunterhalts, welcher ab September 2001 über einen Zeitraum von 14 Monaten gezahlt wurde.