BGH - Urteil vom 14.02.1990
XII ZR 39/89
Normen:
BGB § 1360 ff, § 1360a Abs. 4 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1360a Abs. 4 Satz 1 Rückforderung 1
BGHR BGB § 1361 Abs. 4 Satz 4 Prozeßkostenvorschuß 1
BGHZ 110, 247
DRsp I(165)207c
FamRZ 1990, 491
JR 1991, 25
MDR 1990, 623
NJW 1990, 1476

Rückforderung eines Prozeßkostenvorschusses

BGH, Urteil vom 14.02.1990 - Aktenzeichen XII ZR 39/89

DRsp Nr. 1992/1391

Rückforderung eines Prozeßkostenvorschusses

»Zur Rückforderung eines nach §§ 1360a Abs. 4, 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB geleisteten Prozeßkostenvorschusses, für den die gesetzlichen Voraussetzungen von vornherein nicht vorlagen (Fortführung von BGHZ 56, 92).«

Normenkette:

BGB § 1360 ff, § 1360a Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Ehe der Parteien wurde Ende 1984 geschieden. Im Scheidungsverfahren wurde dem Kläger auf Antrag der Beklagten durch Einstweilige Anordnung vom 9. Dezember 1983 die Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses von 3.055,20 DM aufgegeben. Die Beklagte, angestellte Friseurmeisterin, verdiente damals monatlich netto 1. 897 DM, unter Berücksichtigung eines dreizehnten Monatsgehalts im Jahresdurchschnitt 2. 055 DM. Das Einkommen des Klägers aus seiner Berufstätigkeit als Architekt und aus Erträgen eines Mehrfamilienhauses, das ihr nicht bekannt gewesen war, hatte sie in ihrem Antrag auf zumindest monatlich netto 5. 000 DM geschätzt. Der anwaltlich nicht vertretene Kläger, der zu dem Antrag nicht gehört worden war, zahlte den Vorschuß. Sein steuerpflichtiges Jahreseinkommen belief sich im Jahre 1981 auf 15. 551 DM, 1982 auf 16. 469 DM, 1983 auf 2. 340 DM, 1984 auf 8. 251 DM und im Jahre 1986 auf 12. 816 DM.