BGH - Urteil vom 06.04.2011
XII ZR 79/09
Normen:
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 779;
Fundstellen:
FamRB 2011, 275
FamRZ 2011, 1140
JW 2011, 2141
MDR 2011, 811
NJ 2011, 428
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 25.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 623/08
AG Koblenz, vom 18.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 1/06

Rückforderung von aufgrund eines nichtigen Prozessvergleichs erbrachten Leistungen im Wege eines neuen Rechtsstreits

BGH, Urteil vom 06.04.2011 - Aktenzeichen XII ZR 79/09

DRsp Nr. 2011/10031

Rückforderung von aufgrund eines nichtigen Prozessvergleichs erbrachten Leistungen im Wege eines neuen Rechtsstreits

Die Rückforderung von Leistungen, die aufgrund eines nichtigen Prozessvergleichs erbracht worden sind, kann jedenfalls dann im Wege eines neuen Rechtsstreits erfolgen, wenn das Ursprungsverfahren, in dem der Vergleich geschlossen worden ist, rechtskräftig beendet ist (Abgrenzung zu BGHZ 142, 253 = NJW 1999, 2903).

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. März 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Normenkette:

ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 779;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch.