OLG Hamm - Beschluss vom 10.12.2004
11 UF 210/04
Normen:
HKÜ Art. 12 ; HKÜ Art. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1702
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 26.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 273/04

Rückführung eines Kindes nach Italien

OLG Hamm, Beschluss vom 10.12.2004 - Aktenzeichen 11 UF 210/04

DRsp Nr. 2005/4032

Rückführung eines Kindes nach Italien

»Voraussetzungen für die Rückführung eines Kindes nach Italien gem. Art. 12 iVm Art. 3 HKÜ.«

Normenkette:

HKÜ Art. 12 ; HKÜ Art. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller ist ltaliener, die Antragsgegnerin ist Deutsche. Sie sind nicht verheiratet und haben ein gemeinsames Kind, die am 20.07.2002 geborene Tochter A , um deren Rückführung nach Italien sie streiten. Im einzelnen liegt Folgendes zu Grunde:

Die Parteien, die beide im Hotelgewerbe arbeiten, haben sich im Jahr 2000 in Spanien kennen gelernt und im April 2001 einen Hausstand in der Via G in Sant Antimo in Italien begründet, wo sie in die Wohnung von Mutter und Schwester des Antragstellers mit einzogen. Hier wurde A geboren und in der Zeit von Dezember 2002 bis April 2003 von der Schwester der Antragstellers betreut, während die Parteien befristete Stellen in der Schweiz ausübten. Während der nächsten Saisonarbeiten des Antragstellers blieb die Antragsgegnerin in Italien und betreute die Tochter selbst. Als dieser für die Zeit von Ende April 2004 bis zum 15.10.2004 eine Tätigkeit in einem Freizeitpark in Preles in der Schweiz annahm, reiste ihm die Antragsgegnerin im Mai 2004 nach. Die Parteien wohnten dann mit A in einem Wohnwagen bzw. Ferienbungalow.