1.) Das Verfahren wird gemäß § 568 S. 2 Nr. 1 ZPO zur Entscheidung auf den Senat übertragen.
2.) Der Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 21.1.2009 wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen geändert.
Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... zu den Bedingungen eines im Bezirk des Landgerichts Osnabrück ansässigen Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er die Verurteilung der Antragsgegnerin zur Zahlung von 60.000, € und zur Abtretung ihres Kaufpreisanspruchs gegen Herrn O... H... auf Zahlung von 20.000, € aus dem Wohnungskauf der Eigentumswohnung ... an ihn sowie Ersatz außergerichtlich entstandener Kosten in Höhe von 1.880,20 € begehrt.
Das weitergehende Prozesskostenhilfegesuch wird zurückgewiesen.
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