BayObLG - Beschluss vom 24.07.2001
3Z BR 229/01
Normen:
BGB § 1836c; BSHG § 79, § 81, § 84 ; FGG § 56g, § 69e;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 418
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 9508/00
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 780/98

Rückgriffs der Staatskasse gegen den Betroffenen wegen Betreuungskosten

BayObLG, Beschluss vom 24.07.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 229/01

DRsp Nr. 2001/12511

Rückgriffs der Staatskasse gegen den Betroffenen wegen Betreuungskosten

»Zu den Voraussetzungen eines Rückgriffs der Staatskasse gegen den Betroffenen wegen Betreuungskosten bei besonderen Belastungen durch Pflegeleistungen.«

Normenkette:

BGB § 1836c; BSHG § 79, § 81, § 84 ; FGG § 56g, § 69e;

Gründe

I.

Das Vormundschaftsgericht bewilligte am 28.9.2000 dem Betreuer der Betroffenen aus der Staatskasse eine Entschädigung in Höhe von 5615,96 DM. Zugleich lehnte es ab, Zahlungen festzusetzen, die die Betreute an die Staatskasse zu leisten hat. Hiergegen legte die Staatskasse sofortige Beschwerde ein mit dem Antrag, die Betreute zu verpflichten, im Wege des Rückgriffs monatliche Raten von 400 DM an die Staatskasse zu zahlen.

Das Landgericht hat das Rechtsmittel am 7.6.2001 zurückgewiesen. Mit der zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt die Staatskasse das Ziel, die Betroffene zu monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von 200 DM zu verpflichten.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.