OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.09.2001
4 WF 78/01
Normen:
BGB § 1585 b Abs. 3 ; ZPO § 270 Abs. 3 ;

Rückständiger Unterhalt; Jahresfrist; PKH-Antrag Fristwahrung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.09.2001 - Aktenzeichen 4 WF 78/01

DRsp Nr. 2002/10735

Rückständiger Unterhalt; Jahresfrist; PKH-Antrag Fristwahrung

»Die Jahresfrist des § 1585 b III BGB wird nicht durch Einreichung eines PKH-Antrages gewahrt. § 270 III ZPO greift nicht ein.«

Normenkette:

BGB § 1585 b Abs. 3 ; ZPO § 270 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Klägerin hat am 24. Juli 2000 hinsichtlich rückständigen und laufenden Unterhalts für sie selbst und für die Kinder Prozesskostenhilfe begehrt.. Zu den einzelnen Anträgen bezogen auf die jeweiligen Zeiträume wird auf die Antragsschrift Blatt 103 ff. der Akten, insbesondere die Anträge Blatt 104, Blatt 105, Blatt 106, Blatt 109, Blatt 110 bis 111, Blatt 112, Blatt 112 - 113, Blatt 113 - 114 und Blatt 115 bis 116 der Akten verwiesen.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht - Familiengericht - der Klägerin Prozesskostenhilfe für folgende Anträge gewährt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit vom 01.01.1996 bis 28.02.2001 wie folgt zu Händen der Klägerin zu zahlen:

a) für das Kind, geb. am, 8264,64 DM

b) für das Kind, geb. am, 5294,39 DM

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Ehegattenunterhalt für die Zeit vom 01.01.1996 bis 28.02.2001 in Höhe von 2072,91 DM zu zahlen.