OLG Stuttgart - Beschluss vom 06.12.2004
8 WF 163/04
Normen:
ZPO § 120 ;
Vorinstanzen:
AG Tuttlingen, vom 03.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 268/98

Rückzahlung der Prozesskostenhilfe ist immer vorrangig

OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.12.2004 - Aktenzeichen 8 WF 163/04

DRsp Nr. 2007/16188

Rückzahlung der Prozesskostenhilfe ist immer vorrangig

1. Da die Bewilligung einer Prozesskostenhilfe nur eine Stundung der Verfahrenskosten darstellt, kann das Gericht eine sofortige Rückforderung anordnen, sobald sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin ändern. 2. Erlangt die Prozesskostenhilfebegünstigte einen großen wirtschaftlichen Vorteil, dem noch größere Verbindlichkeiten gegenüberstehen, so ist stets vorrangig die Prozesskostenhilfe zurückzuzahlen.

Normenkette:

ZPO § 120 ;

Entscheidungsgründe:

I.