1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 20.02.2008,
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines Betrages, den die Beklagte aus dem Betrieb des Klägers vereinnahmt hat.
Die Beklagte ist die geschiedene Ehefrau des Klägers. Die Parteien lebten seit Januar 2006 voneinander getrennt.
Die Beklagte war seit 01.07.1995 beim Kläger angestellt und übernahm Büro- und Buchhaltungsarbeiten in seinem Betrieb. Im Januar 2006 stellte der Kläger die Beklagte frei. Das Arbeitsverhältnis endete jedoch erst am 29.02.2008.
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