OLG Brandenburg - Urteil vom 30.06.2004
7 U 185/03
Normen:
BGB § 516 Abs. 1 ; BGB § 518 Abs. 2 ; BGB § 158 Abs. 2 ; BGB § 812 Abs. 1 S. 2 ; BGB (a.F.) § 607 Abs. 1 ; ZPO § 141 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; ZPO § 263 ; ZPO § 296a ; ZPO § 531 ff. ; ZPO § 529 Abs. 1 ; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 08.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 558/02

Rückzahlungsanspruch einer Schwiegermutter betreffend Zuwendungen, die an den Schwiegersohn für den Erwerb und die Bebauung eines Grundstücks erbracht wurden

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.06.2004 - Aktenzeichen 7 U 185/03

DRsp Nr. 2004/16726

Rückzahlungsanspruch einer Schwiegermutter betreffend Zuwendungen, die an den Schwiegersohn für den Erwerb und die Bebauung eines Grundstücks erbracht wurden

1. Wird bei der Hingabe von Geld - hier von der Schwiegermutter an den Schwiegersohn - über eine Rückforderung des Geldes nicht gesprochen, sondern äußert die Schwiegermutter nur, dass sie das Geld momentan nicht benötige und es deshalb zur Verfügung stellen könne, so kann dem nicht entnommen werden, dass eine - auch zeitlich nicht bestimmte- Rückzahlung des Geldes verabredet worden ist, so dass es an diesem, das Wesen des Darlehensvertrages ausmachenden Kriterium fehlt. 2. Wegen fehlender Schenkungsabrede kann auch eine Zweckschenkung nicht angenommen werden. 3. Die Rückforderung des Geldes als einer zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens von einem Schwiegerelternteil hingegebenen Summe, die nach der Rechtsprechung ehebezogenen unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar ist, scheidet jedenfalls solange aus, als die Ehe nicht geschieden ist. 4. Das dahingehende Feststellungsbegehren, dass der Schwiegersohn nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe zu einer - ggf. um Abschläge zu kürzenden - Rückzahlung des überlassenen Betrages verpflichtet ist, ist nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zulässig und begründet.

Normenkette:

BGB § 516 Abs. 1 ; BGB § Abs. ;