OLG Zweibrücken - Beschluss vom 30.08.2023
6 UF 86/23
Normen:
VersAusglG § 20 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2024, 183
Vorinstanzen:
AG Frankenthal, vom 27.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 74 F 105/22

Rüge wegen des Nichtabzugs von Sozialversicherungsbeiträgen vom angeordneten Ausgleichswert bei der Entscheidung des Amtsgerichts über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.08.2023 - Aktenzeichen 6 UF 86/23

DRsp Nr. 2024/2450

Rüge wegen des Nichtabzugs von Sozialversicherungsbeiträgen vom angeordneten Ausgleichswert bei der Entscheidung des Amtsgerichts über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

Tenor

1.

Auf die Beschwerden der Antragstellerin und der weiteren Beteiligten zu 1) und 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankenthal (Pfalz) vom 27.06.2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 06.07.2023 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem 01.07.2023 zum Ausgleich seines bei der Pensionskasse ... bestehenden Anrechts eine monatliche, jeweils bis zum 1. Kalendertag eines Monats fällige schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 439,21 € und zum Ausgleich seines bei der ... (Personalnummer: ...) bestehenden Anrechts (Firmenrente) eine monatliche, jeweils bis zum 1. Kalendertag eines Monats fällige schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 209,15 €, insgesamt somit monatlich 648,36 €, zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab jeweiliger Fälligkeit.

2. 3. 4.