OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.09.2001
1 UF 264/00
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1 S. 5 ;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 7177/99

ruhegehaltsfähige Dienstzeit; Professoren, entpflichtete

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.09.2001 - Aktenzeichen 1 UF 264/00

DRsp Nr. 2002/10744

ruhegehaltsfähige Dienstzeit; Professoren, entpflichtete

»Die in § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 S. 5 BGB zitierten beamtenrechtlichen Vorschriften über die ruhegehaltsfähige Dienstzeit sind im Fall entpflichteter Professoren auf die für diese geltende Dienstzeit zu beziehen.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1 S. 5 ;

Gründe:

Mit dem nur wegen des Versorgungsausgleichs angefochtenen Verbundurteil hat das Amtsgericht auf den am 18.06.1999 zugestellten Scheidungsantrag die am 24.01.1964 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, dass es im Wege des Quasisplittings 911,42 DM zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 1. auf dem Rentenkonto des Antragstellers bei der BfA begründet hat.