Mit dem nur wegen des Versorgungsausgleichs angefochtenen Verbundurteil hat das Amtsgericht auf den am 18.06.1999 zugestellten Scheidungsantrag die am 24.01.1964 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, dass es im Wege des Quasisplittings 911,42 DM zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 1. auf dem Rentenkonto des Antragstellers bei der BfA begründet hat.
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