VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 21.08.2008
2 S 1519/08
Normen:
RGebStV § 1 Abs. 2 Satz 1 ; RGebStV § 1 Abs. 3 ; RGebStV § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DÖV 2009, 127
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 07.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3701/06

Rundfunkteilnehmer: Autoradio; nichteheliche Lebensgemeinschaft; Anmeldung; gemeinsames Bereithalten

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.08.2008 - Aktenzeichen 2 S 1519/08

DRsp Nr. 2008/18076

Rundfunkteilnehmer: Autoradio; nichteheliche Lebensgemeinschaft; Anmeldung; gemeinsames Bereithalten

»Bei Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften ist in der Regel davon auszugehen, dass Rundfunkgeräte im privaten Bereich von beiden Partnern gemeinsam zum Empfang bereit gehalten werden. Das in einem auf den Partner einer solchen Lebensgemeinschaft zugelassenen PKW eingebaute Radiogerät ist daher auch dann ein gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV gebührenbefreites Zweitgerät, wenn die in der gemeinsamen Wohnung vorhandenen Radioempfangsgeräte von dem anderen Partner der Lebensgemeinschaft angemeldet worden sind.«

Normenkette:

RGebStV § 1 Abs. 2 Satz 1 ; RGebStV § 1 Abs. 3 ; RGebStV § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rundfunkgebührenpflicht für ein privat genutztes Autoradio in einen auf den Kläger zugelassenen Pkw.

Der Kläger lebt seit (mindestens) 2001 in eheähnlicher Gemeinschaft mit Frau Elke H., die seit (mindestens) dem gleichen Jahr als Rundfunkteilnehmerin mit einem Radio- sowie einem Fernsehgerät gemeldet war. Der Kläger ist seit 2001 Halter eines auf ihn zugelassenen Pkw, der mit einem Autoradio ausgestattet ist. Der Pkw wird vom Kläger und seiner Lebenspartnerin gemeinsam genutzt.