Die Beteiligten streiten über die Rundfunkgebührenpflicht für ein privat genutztes Autoradio in einen auf den Kläger zugelassenen Pkw.
Der Kläger lebt seit (mindestens) 2001 in eheähnlicher Gemeinschaft mit Frau Elke H., die seit (mindestens) dem gleichen Jahr als Rundfunkteilnehmerin mit einem Radio- sowie einem Fernsehgerät gemeldet war. Der Kläger ist seit 2001 Halter eines auf ihn zugelassenen Pkw, der mit einem Autoradio ausgestattet ist. Der Pkw wird vom Kläger und seiner Lebenspartnerin gemeinsam genutzt.
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