BayObLG - Beschluß vom 13.03.1997
1Z BR 257/96
Normen:
FGG § 27, § 34 ; GVG §§ 56 ff.; KostO §§ 8, 13 ; ZPO § 567 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 33
Vorinstanzen:
LG Kempten,
AG Kempten,

Sachbeschwerde gegen Verknüpfung von Akteneinsicht und Vorschußzahlung im Nachlaßverfahren - Keine Rechtshilfe bei Akteneinsicht zugunsten eines nichtbeteiligten Notars

BayObLG, Beschluß vom 13.03.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 257/96

DRsp Nr. 1997/3674

Sachbeschwerde gegen Verknüpfung von Akteneinsicht und Vorschußzahlung im Nachlaßverfahren - Keine Rechtshilfe bei Akteneinsicht zugunsten eines nichtbeteiligten Notars

»1. Wird in einem Nachlaßverfahren die Akteneinsicht von der Bezahlung eines Vorschusses abhängig gemacht, so ist gegen die Ausgangsentscheidung die unbefristete Sachbeschwerde, gegen die Beschwerdeentscheidung jedoch nicht die weitere Beschwerde eröffnet.2. Die Gewährung von Akteneinsicht an einen am Verfahren nicht beteiligten Notar stellt keine Rechtshilfe im Sinne der §§ 156 ff. GVG dar.«

Normenkette:

FGG § 27, § 34 ; GVG §§ 56 ff.; KostO §§ 8, 13 ; ZPO § 567 Abs. 2 ;

Gründe: