OLG Naumburg - Beschluss vom 19.07.2004
14 WF 38/04
Normen:
BGB § 1618 Satz 4 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 621e Abs. 1 ; ZPO § 577 Abs. 5 ; ZPO § 563 Abs. 3 ; KostO §§ 92 ff. ; KostO § 91 Satz 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 26
FamRZ 2005, 732
OLGReport-Naumburg 2005, 96
Vorinstanzen:
AG Wernigerode, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 64/02

Sachentscheidung des Oberlandesgerichts über Einbenennung nach Untätigkeitsbeschwerde trotz fehlender erstinstanzlicher Entscheidung

OLG Naumburg, Beschluss vom 19.07.2004 - Aktenzeichen 14 WF 38/04

DRsp Nr. 2004/17827

Sachentscheidung des Oberlandesgerichts über Einbenennung nach Untätigkeitsbeschwerde trotz fehlender erstinstanzlicher Entscheidung

»Hat das Gericht erster Instanz ein Verfahren - hier: Einbenennung - nicht betrieben, kann nach 1 1/2 Jahren Untätigkeitsbeschwerde eingelegt werden. Der Senat ist in diesem Fall zur Sachentscheidung berufen, wenngleich keine erstinstanzliche Endentscheidung vorliegt.«

Normenkette:

BGB § 1618 Satz 4 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 621e Abs. 1 ; ZPO § 577 Abs. 5 ; ZPO § 563 Abs. 3 ; KostO §§ 92 ff. ; KostO § 91 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin, B. B. , geschiedene W. , geborene F. , ist die sorgeberechtigte Mutter des am 31.05.1992 geborenen Jungen T. W. , welcher aus der mit dem Antragsgegner R. W. am 27.10.1984 in Bn. geschlossenen und durch Urteil des Amtsgerichts Wernigerode vom 14.12.1999, Az.: 11 F 1458/98 (Bl. 9/10 d. A.), rechtskräftig geschiedenen Ehe hervorgegangen ist.

Am 01.12.2000 hat die Kindesmutter ihren jetzigen Ehemann D. B. geheiratet und führt seitdem den Ehenamen B. , den die Eheleute auch dem in ihrem gemeinsamen Haushalt wohnenden Jungen erteilen wollen. Sie beantragen deshalb die Ersetzung der hierzu notwendigen, indes bislang nicht erteilten Einwilligung des Kindesvaters.