OLG Hamm - Beschluss vom 22.06.2006
2 Sbd FamS Zust 7/06
Normen:
GVG § 23b Abs. 1 Nr. 8 ; ZPO § 620 Nr. 9 § 621 Abs. 1 Nr. 13 ;
Vorinstanzen:
AG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 140 C 180/06

Sachliche Zuständigkeit des Familiengerichts für Maßnahmen nach den §§ 1, 2 GewSchG

OLG Hamm, Beschluss vom 22.06.2006 - Aktenzeichen 2 Sbd FamS Zust 7/06

DRsp Nr. 2006/23346

Sachliche Zuständigkeit des Familiengerichts für Maßnahmen nach den §§ 1, 2 GewSchG

Nach dem gleichlautenden Wortlaut der §§ 23b I Nr. 8 GVG, 620 Nr. 9, 621 I Nr. 13 ZPO ist das Familiengericht für Maßnahmen nach den §§ 1, 2 GewSchG nur zuständig, wenn die Beteiligten einen auf Dauer angelegten Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor der Antragstellung geführt haben.

Normenkette:

GVG § 23b Abs. 1 Nr. 8 ; ZPO § 620 Nr. 9 § 621 Abs. 1 Nr. 13 ;

Entscheidungsgründe:

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 I Nr. 6 ZPO sind gegeben, da sich die allgemeine Zivilabteilung des Amtsgerichts Hagen durch Beschluss vom 16.6.2006 für funktionell unzuständig erklärt und das Familiengericht des Amtsgerichts die Übernahme der Sache durch Beschluss vom 16.6.2006 abgelehnt hat.

Zuständig ist die Abteilung für allgemeine Zivilsachen, weil es sich nicht um eine Familiensache, sondern um eine allgemeine Zivilsache handelt.