Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 I Nr. 6 ZPO sind gegeben, da sich die allgemeine Zivilabteilung des Amtsgerichts Hagen durch Beschluss vom 16.6.2006 für funktionell unzuständig erklärt und das Familiengericht des Amtsgerichts die Übernahme der Sache durch Beschluss vom 16.6.2006 abgelehnt hat.
Zuständig ist die Abteilung für allgemeine Zivilsachen, weil es sich nicht um eine Familiensache, sondern um eine allgemeine Zivilsache handelt.
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