BGH - Beschluß vom 11.07.1990
XII ARZ 25/90
Normen:
BGB § 1671 Abs. 5 § 1696 Abs. 2 ; FGG § 36 Abs. 1 § 43 Abs. 1 ; GVG § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 § 621a Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1696 Abs. 2 Sorgerechtsregelung 1
FamRZ 1990, 1101
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen AG Freiburg

Sachliche Zuständigkeit in Pflegschaftssachen - Gerichtsstandsbestimmung

BGH, Beschluß vom 11.07.1990 - Aktenzeichen XII ARZ 25/90

DRsp Nr. 2004/3742

Sachliche Zuständigkeit in Pflegschaftssachen - Gerichtsstandsbestimmung

1. Der Antrag der Mutter auf Aufhebung der Pflegschaft ist als Anregung zur Einleitung eines Verfahrens nach § 1696 Abs. 2 i.V. mit § 1671 Abs. 5 BGB anzusehen. Er betrifft damit ein Verfahren über die Regelung der elterlichen Sorge für ein eheliches Kind. Die beantragte Regelung ist deshalb Familiensache gemäß § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GVG. Damit ist das Familiengericht zur Entscheidung berufen (§ 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).2. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, nachdem eine Ehesache nicht mehr anhängig ist, gemäß §§ 621 Abs. 2 Satz 2, 621a Abs. 1 Satz 1 ZPO, §§ 36 Abs. 1, 43 Abs. 1 FGG nach dem Wohnsitz des Kindes im Zeitpunkt der Befassung des Gerichts mit dem Antrag.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 5 § 1696 Abs. 2 ; FGG § 36 Abs. 1 § 43 Abs. 1 ; GVG § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 § 621a Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Bei Scheidung der Ehe der Eltern des Kindes im Jahre 1983 ordnete das Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt am Main Pflegschaft für das Kind an. Zum Pfleger mit dem Wirkungskreis Personen- und Vermögenspflege wurde das Jugendamt Frankfurt bestellt.

Im Jahre 1987 zog die Mutter mit dem Kind nach F i.Br.. Das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Freiburg übernahm das Pflegschaftsverfahren und bestellte das Jugendamt der Stadt Freiburg zum Pfleger.