OLG Köln - Urteil vom 21.07.2004
26 U 8/04
Normen:
BGB § 611 § 276 § 249 § 254 ; ZPO § 323 ;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 05.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 204/02

Schadensberechnung bei nachteiligem Unterhaltsvergleich aufgrund falscher Beratung durch Rechtsanwalt

OLG Köln, Urteil vom 21.07.2004 - Aktenzeichen 26 U 8/04

DRsp Nr. 2004/20223

Schadensberechnung bei nachteiligem Unterhaltsvergleich aufgrund falscher Beratung durch Rechtsanwalt

1. Hat die Falschberatung eines Anwalts zum Abschluss eines für seinen Mandanten nachteiligen Unterhaltsvergleich geführt, bemisst sich der Regressanspruch nach dem hypothetischen Prozessverlauf ohne Vergleichsabschluss.2. Bei der Ermittlung der Schadenshöhe ist zu berücksichtigen, dass für Unterhaltstitel wegen nachträglich eintretender Veränderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Möglichkeit von Abänderungsklagen gegeben ist.3. Erstattungsfähig ist nur der Schaden, der nach hypothetischer Durchführung eines berechtigten Abänderungsverfahrens des Geschädigten verbleibt.

Normenkette:

BGB § 611 § 276 § 249 § 254 ; ZPO § 323 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger als seinem früheren Mandanten Schadensersatz wegen Verletzung des Anwaltsvertrages bei Abschluss des Unterhaltsvergleichs vom 25.02.2002 - Amtsgericht Monschau 6 F 203/01 - zu leisten. Wegen des Inhalts des Vergleichs wird auf Bl. 79 f. der fotokopierten Beiakte 6 F 203/01 verwiesen.