OLG Karlsruhe - Urteil vom 12.03.2004
16 UF 186/01
Normen:
BGB § 1603 § 826 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 1441
NJW-RR 2004, 1441
OLGReport-Karlsruhe 2005, 80
OLGReport-Karlsruhe 2005, 80
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 17.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 116/00

Schadensersatzansprüche des Unterhaltsberechtigten bei Verschweigen verbesserter Einkommensverhältnisse

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.03.2004 - Aktenzeichen 16 UF 186/01

DRsp Nr. 2005/5838

Schadensersatzansprüche des Unterhaltsberechtigten bei Verschweigen verbesserter Einkommensverhältnisse

Ist aufgrund verbesserter Einkommensverhältnisse ein rechtskräftiger Unterhaltstitel unrichtig geworden und erkennt der Unterhaltsschuldner dies, so steht dem Unterhaltsberechtigten ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB zumindest dann zu, wenn der Unterhaltsschuldner die Verbesserung der Einkommensverhältnisse verschweigt und eine vorsätzlich Ausnutzung dieser Situation zu bejahen ist.

Normenkette:

BGB § 1603 § 826 ;

Gründe:

I. Die Kläger stammen aus einer am 12.11.1996 geschiedenen Ehe des Beklagten. Sie nehmen ihn auf Zahlung von Unterhalt und Schadensersatz in Anspruch.

Der am 29.04.1952 geborenen Beklagte hat nach dem Hauptschulabschluss eine Lehre als Industriekaufmann absolviert. Vom anschließenden Wehrdienst wurde er wegen einer psychonervalen Leistungsfunktionsstörung nach 5 Monaten als nicht wehrdienstfähig ausgemustert. Von 1980 bis 1983 absolvierte er eine Ausbildung als Krankenpfleger. Nach einer Umschulung zum Bankkaufmann arbeitete er bis 1995 als Verwaltungsangestellter der evangelischen Kirche.