BGH - Urteil vom 16.03.2016
XII ZR 148/14
Normen:
BGB § 249; BGB § 251; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 1360; BGB § 1586; BGB § 1615l Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2016, 206
FamRB 2016, 8
FamRZ 2016, 892
FuR 2016, 408
MDR 2016, 822
NJW 2016, 1961
NotBZ 2018, 136
Vorinstanzen:
LG Bamberg, vom 20.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 361/13
OLG Bamberg, vom 27.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 1/14

Schadensersatzbegehren wegen Schlechterfüllung des anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrags; Fehlerhafte Beratung über den Fortbestand des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt bei Eheschließung; Kompensation des Wegfalls des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt durch den Anspruch auf Familienunterhalt

BGH, Urteil vom 16.03.2016 - Aktenzeichen XII ZR 148/14

DRsp Nr. 2016/7164

Schadensersatzbegehren wegen Schlechterfüllung des anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrags; Fehlerhafte Beratung über den Fortbestand des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt bei Eheschließung; Kompensation des Wegfalls des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt durch den Anspruch auf Familienunterhalt

BGB §§ 249 Cb, 251, 1360, 1615 l Schließt die Gläubigerin eines Anspruchs auf Betreuungsunterhalt aus § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB aufgrund einer fehlerhaften Beratung durch ihren Rechtsanwalt über den Fortbestand des Anspruchs bei Eheschließung die Ehe mit einem neuen Partner, kann der Wegfall des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt durch den Anspruch auf Familienunterhalt kompensiert werden.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 27. November 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 249; BGB § 251; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 1360; BGB § 1586; BGB § 1615l Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen unrichtiger anwaltlicher Auskunft.

Die Klägerin ist Mutter einer im Oktober 2010 nichtehelich geborenen Tochter. Sie beauftragte den Beklagten, der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht ist, mit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den Vater ihres Kindes.