OLG Brandenburg - Urteil vom 26.03.2009
9 UF 90/08
Normen:
BGB § 1565 Abs. 1; ZPO § 629b Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 03.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 97 F 312/07

Scheidung der Ehe vor Entscheidung über die Folgesache Versorgungsausgleich

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.03.2009 - Aktenzeichen 9 UF 90/08

DRsp Nr. 2009/10210

Scheidung der Ehe vor Entscheidung über die Folgesache Versorgungsausgleich

Ist Berufung gegen das den Antrag auf Ehescheidung abweisende erstinstanzliche Urteil eingelegt, wäre aber im Zeitpunkt der Verhandlung des Berufungsgerichts dem Scheidungsantrag stattzugeben, so ist das Verfahren gleichwohl in die erste Instanz zurückzuverweisen, damit auch über die nicht in der Berufungsinstanz anhängigen Folgesachen entschieden werden kann.

Tenor:

Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 3. Juli 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Cottbus - Az. 97 F 312/07 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten der Berufung bleibt dem Gericht des ersten Rechtszuges vorbehalten.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.700,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 1; ZPO § 629b Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Der am ... Oktober 1940 geborene Antragsteller und die am ... Oktober 1951 geborene Antragsgegnerin, beide deutsche Staatsangehörige, haben am 23. August 2002 vor dem Standesamt in C. die - kinderlos gebliebene - Ehe geschlossen.

Unstreitig leben die Eheleute jedenfalls seit dem 1. November 2007 ununterbrochen getrennt.