OLG Hamm - Urteil vom 22.10.1999
7 UF 192/98
Normen:
TürkZGB Art. 134 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 959 (LS)
Vorinstanzen:
AG Gladbeck, vom 02.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 193/96

Scheidung nach türkischem Recht - Rechtsmißssbrauch - schutzwürdiges Interesse an Aufrechterhaltung formeller Ehe

OLG Hamm, Urteil vom 22.10.1999 - Aktenzeichen 7 UF 192/98

DRsp Nr. 2001/3581

Scheidung nach türkischem Recht - Rechtsmißssbrauch - schutzwürdiges Interesse an Aufrechterhaltung formeller Ehe

Widerspricht der Antragsgegner eines nach türkischem Recht durchgeführten Scheidungsverfahrens dem Scheidungsbegehren des antragstellenden Ehegatten, so liegt auch dann kein missbräuchliches Verhalten im Sinne des Art. 134 Abs. 2 TürkZGB vor, wenn der Antragsgegner nicht mehr bereit ist, mit dem Antragsteller zusammen zu leben, sofern nur der Antragsgegner ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der formellen Ehe hat.

Normenkette:

TürkZGB Art. 134 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das die Ehescheidung aussprechende Urteil des Amtsgerichts Gladbeck hat Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Ehescheidung liegen - derzeit - nicht vor.

Zur Recht ist das Amtsgericht in materiell rechtlicher Hinsicht vom türkischen Recht ausgegangen (Art. 17 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 eG BGB). An den türkischen Rechtsnormen gemessen, kann ein Scheidungsgrund für den Antragsteller nicht festgestellt werden.