OLG Nürnberg - Urteil vom 08.07.2004
7 UF 1224/04
Normen:
ZPO § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ; ZPO § 538 Abs. 2 Satz 3 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 623 Abs. 1 ; ZPO § 623 Abs. 4 Satz 1 ; ZPO § 628 Abs. 1 Nr. 4 ; ZPO § 629 Abs. 1 ; BGB § 1565 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Nürnberg 2005, 94
Vorinstanzen:
AG Neustadt/Aisch - 1 F 303/03 - 03.03.2004,

Scheidung unter Missachtung des § 629 Abs. 1 ZPO und der dort zum Ausdruck kommenden Grundsätze des Verbundes - Anhängigkeit der Folgesache

OLG Nürnberg, Urteil vom 08.07.2004 - Aktenzeichen 7 UF 1224/04

DRsp Nr. 2005/560

Scheidung unter Missachtung des § 629 Abs. 1 ZPO und der dort zum Ausdruck kommenden Grundsätze des Verbundes - Anhängigkeit der Folgesache

»Unterbleibt eine gemäß § 629 ZPO gebotene Entscheidung über eine Folgesache, kommt auf die Berufung gegen das Scheidungsurteil dessen Aufhebung und die Zurückverweisung der Sache nach den bei einem unzulässigen Teilurteil geltenden Grundsätzen in Betracht.«

Normenkette:

ZPO § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ; ZPO § 538 Abs. 2 Satz 3 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 623 Abs. 1 ; ZPO § 623 Abs. 4 Satz 1 ; ZPO § 628 Abs. 1 Nr. 4 ; ZPO § 629 Abs. 1 ; BGB § 1565 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien haben am 03.08.1995 geheiratet. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen.

Seit August 2002 leben die Parteien getrennt.

Mit Schriftsatz vom 02.07.2003, beim Amtsgericht Neustadt/Aisch eingegangen am 03.07.2003, hat die Antragstellerin beantragt, die Ehe zu scheiden. Dieser Antrag wurde dem Antragsgegner nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Antragstellerin am 11.09.2003 zugestellt.