I. Die Parteien haben am Juni 1981 die Ehe geschlossen, aus der drei Kinder - der bereits volljährige, schwerstbehinderte P., der am November 1986 geborene D. und die am Februar 1990 geborene J. - hervorgegangen sind. Die Parteien haben im gesetzlichen Güterstand gelebt. Die Antragsgegnerin hat die eheliche Wohnung am 2. Juni 1997 verlassen. Seither leben die Parteien getrennt. D. und J. leben im Haushalt des Vaters, P. - soweit er nicht aushäusig untergebracht ist - bei der Mutter.
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