OLG Saarbrücken - Urteil vom 29.07.2004
6 UF 12/04
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 1 ; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 623 Abs. 1 ; ZPO § 628 Satz 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2004, 660
Vorinstanzen:
AG Merzig, vom 02.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 213/98

Scheidungsrecht: Unzulässige Abtrennung der Folgesachen Zugewinnausgleich und nichtehelicher Unterhalt gegen den Willen beider Eheleute

OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.07.2004 - Aktenzeichen 6 UF 12/04

DRsp Nr. 2004/15807

Scheidungsrecht: Unzulässige Abtrennung der Folgesachen Zugewinnausgleich und nichtehelicher Unterhalt gegen den Willen beider Eheleute

»Ob eine unzumutbare Härte im Sinne von § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO vorliegt, ist aus Sicht der Eheleute zu beurteilen; wenden sich beide Ehegatten gegen eine Abtrennung von Folgesachen, darf das Familiengericht die subjektiven Empfindungen der Eheleute nicht durch seine eigenen ersetzen.«

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 1 ; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 623 Abs. 1 ; ZPO § 628 Satz 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

I. Die Parteien haben am Juni 1981 die Ehe geschlossen, aus der drei Kinder - der bereits volljährige, schwerstbehinderte P., der am November 1986 geborene D. und die am Februar 1990 geborene J. - hervorgegangen sind. Die Parteien haben im gesetzlichen Güterstand gelebt. Die Antragsgegnerin hat die eheliche Wohnung am 2. Juni 1997 verlassen. Seither leben die Parteien getrennt. D. und J. leben im Haushalt des Vaters, P. - soweit er nicht aushäusig untergebracht ist - bei der Mutter.