OLG Naumburg - Beschluss vom 05.11.2004
14 WF 211/04
Normen:
BGB § 1565 Abs. 2 ; BGB § 1565 Abs. 1 ; BGB § 1599 Abs. 2 ; BGB § 1592 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1839
NJW 2005, 1812
OLGReport-Naumburg 2005, 467
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, vom 06.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 271 F 121/04

Scheitern der Ehe - Anforderungen an Merkmal der unzumutbaren Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB

OLG Naumburg, Beschluss vom 05.11.2004 - Aktenzeichen 14 WF 211/04

DRsp Nr. 2005/3369

Scheitern der Ehe - Anforderungen an Merkmal der unzumutbaren Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB

»Die Tatsache, dass die Antragstellerin sich inzwischen einem anderen Partner zugewandt hat, mit ihm zusammenlebt, von ihm ein Kind erwartet und ihn deshalb noch vor der Geburt des Kindes heiraten will, stellt keine unzumutbare Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB dar.«

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 2 ; BGB § 1565 Abs. 1 ; BGB § 1599 Abs. 2 ; BGB § 1592 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO in Verb. mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen nach den §§ 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 7. Oktober 2004 gegen den ihr Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Scheidungsverfahren versagenden Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 6. September dieses Jahres (Bl. 12 d. A.) ist unbegründet.

Es fehlt, wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, an der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung, deren es für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO bedarf.