I.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO in Verb. mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen nach den §§ 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 7. Oktober 2004 gegen den ihr Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Scheidungsverfahren versagenden Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 6. September dieses Jahres (Bl. 12 d. A.) ist unbegründet.
Es fehlt, wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, an der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung, deren es für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO bedarf.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|