FG Hessen - Urteil vom 26.07.2001
1 K 2651/00
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 428 ; BGB § 430 ;
Fundstellen:
DB 2002, 244
EFG 2002, 34
ZEV 2002, 474

Schenkung; Oderkonto; Ehegatte; Ausgleichsanspruch; Gesamtgläubiger; - Schenkung durch Einrichtung eines Oderkontos

FG Hessen, Urteil vom 26.07.2001 - Aktenzeichen 1 K 2651/00

DRsp Nr. 2001/16306

Schenkung; Oderkonto; Ehegatte; Ausgleichsanspruch; Gesamtgläubiger; - Schenkung durch Einrichtung eines Oderkontos

1. In der Errichtung eines Oderkontos ist bei allein vom Ehemann stammenden Geldern in Höhe von 50 % eine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu sehen. 2. Bei einem Oderkonto zwischen Ehegatten besteht aufgrund der Gesamtgläubigerschaft entsprechend § 430 BGB im Innenverhältnis ein 50%-iger Ausgleichsanspruch, es sei denn es wurde ein anderer Teilungsmaßstab als ihn das Gesetz vorsieht vereinbart.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 428 ; BGB § 430 ;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob gegen die Klägerin wegen der Errichtung von sog. Oder-Konten durch ihren inzwischen verstorbenen Ehemann Schenkungsteuer festzusetzen ist.