SchlHOLG - Beschluß vom 05.03.1996
8 Wx 2/96
Normen:
BGB § 1711 Abs. 3, § 1634 Abs. 3 ; FGG § 63a;
Fundstellen:
DAVorm 1996, 623
FamRZ 1996, 1355

SchlHOLG - Beschluß vom 05.03.1996 (8 Wx 2/96) - DRsp Nr. 1996/23224

SchlHOLG, Beschluß vom 05.03.1996 - Aktenzeichen 8 Wx 2/96

DRsp Nr. 1996/23224

Da § 63a FGG lediglich den Ausschluß der weiteren Beschwerde in Verfahren, die den persönlichen Umgang des Vaters mit dem nichtehelichen Kind zum Gegenstand haben, umfaßt, betrifft § 63a FGG nicht den Fall der Auskunftserteilung über die Verhältnisse des nichtehelichen Kindes (vgl. BayObLG - BReg 1 Z 20/83 - vom 12.07.1983, FamRZ 1983, 1169; a.A. OLG Köln - 16 Wx 108/95 - vom 30.6.1995, FamRZ 1996, 52). Kann sich der Vater nicht ausreichend durch persönlichen oder brieflichen Kontakt vom Wohlergehen und der Entwicklung des Kindes überzeugen, so liegt in der Regel ein berechtigtes Interesse an einer Auskunftserteilung über das Kind vor. Ein berechtigtes Interesse ist nicht schon dann zu verneinen, wenn sich der Vater vorher nicht um das Kind gekümmert hat (BayObLG - 1Z BR 93/92 - vom 12.07.1992, FamRZ 1993, 1487). Der Anspruch des Vaters auf Auskunft über sein nichtehelich des Kind ist nur in Ausnahmefällen mit dem Wohl des Kindes nicht vereinbar und zwar dann, wenn konkrete, nachvollziehbare Umstände dafür sprechen, daß durch die Erfüllung des Auskunftsbegehrens das Kindeswohl meßbar beeinträchtigt wird. Einer positiven Feststellung, daß die Erteilung der Auskunft dem Wohle des Kindes dient, bedarf es nicht.

Normenkette:

BGB § 1711 Abs. 3, § 1634 Abs. 3 ; FGG § 63a;
Fundstellen
DAVorm 1996, 623
FamRZ 1996, 1355