SchlHOLG - Beschluss vom 10.06.1999
15 UF 209/98
Normen:
BGB § 1684 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 48

SchlHOLG - Beschluss vom 10.06.1999 (15 UF 209/98) - DRsp Nr. 2000/4265

SchlHOLG, Beschluss vom 10.06.1999 - Aktenzeichen 15 UF 209/98

DRsp Nr. 2000/4265

Der Ausschluss des Umgangsrechts eines nichtsorgeberechtigten Elternteils (hier einer Mutter, deren 11 Jahre alter Sohn seit über 5 Jahren in einer Pflegefamilie lebt) mit dem Kind kommt nur in Betracht, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Bei der Prüfung ob eine derartige Gefährdung des Kindeswohls gegeben ist, hat auch der Wille des Kindes Berücksichtigung zu finden. Weigert sich das Kind, das die Tragweite seiner Weigerung übersehen kann, nachhaltig aus einer tiefwurzelnden Angst heraus, aus der Pflegefamilie herausgerissen zu werden, mit der Mutter Umgang zu haben, so ist dieser Weigerung des Kindes ausschlaggebende Bedeutung beizumessen.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 4 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 48