SchlHOLG - Beschluss vom 29.03.1999 (12 WF 109/98) - DRsp Nr. 2000/4266
SchlHOLG, Beschluss vom 29.03.1999 - Aktenzeichen 12 WF 109/98
DRsp Nr. 2000/4266
»Für die Berücksichtigung des Bedarfkontrollbetrages kommt es nicht auf den Tabellenbetrag der Unterhaltstabelle an, vielmehr ist der tatsächlich zu bezahlende Betrag des Verpflichtenden ausschlaggebend. Bei der Angemessenheitskontrolle müssen die dem Unterhaltsverpflichteten tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel berücksichtigt werden.«