SchlHOLG - Beschluss vom 29.03.1999
12 WF 109/98
Normen:
BGB § 1601 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 441

SchlHOLG - Beschluss vom 29.03.1999 (12 WF 109/98) - DRsp Nr. 2000/4266

SchlHOLG, Beschluss vom 29.03.1999 - Aktenzeichen 12 WF 109/98

DRsp Nr. 2000/4266

»Für die Berücksichtigung des Bedarfkontrollbetrages kommt es nicht auf den Tabellenbetrag der Unterhaltstabelle an, vielmehr ist der tatsächlich zu bezahlende Betrag des Verpflichtenden ausschlaggebend. Bei der Angemessenheitskontrolle müssen die dem Unterhaltsverpflichteten tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel berücksichtigt werden.«

Normenkette:

BGB § 1601 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 441