SchlHOLG - Beschluß vom 30.09.1992 (2 W 123/92) - DRsp Nr. 1995/6767
SchlHOLG, Beschluß vom 30.09.1992 - Aktenzeichen 2 W 123/92
DRsp Nr. 1995/6767
In besonderen Eilfällen ist eine zivilrechtliche Unterbringungsmaßnahme nach den §§ 1846, 1906BGB auch außerhalb eines anhängigen Betreuungssverfahrens ohne vorherige Betreuerbestellung zulässig, auch in direktem Anschluß an eine öffentlich-rechtliche Unterbringung des Betroffenen.