SchlHOLG - Urteil vom 28.07.1999
6 U 14/98
Normen:
BGB § 883 Abs. 2, § 888 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1999, 1528

SchlHOLG - Urteil vom 28.07.1999 (6 U 14/98) - DRsp Nr. 2000/4264

SchlHOLG, Urteil vom 28.07.1999 - Aktenzeichen 6 U 14/98

DRsp Nr. 2000/4264

»Sollte einem Erben durch Vereinbarung eines Vorkaufsrechts an einem Grundstück des Erblassers der Grundstückserwerb im Erbfall gesichert werden, so kann trotz des durch den Erbfall verursachten Zusammenfallens von Vorkaufsverpflichtung und -berechtigung (sog. Konfusion) in der Person des Erben sich der Erbe dennoch weiter auf die Wirkungen einer zu seinen Gunsten zur Sicherung des Vorkaufsrechts eingetragenen Vormerkung berufen.«

Normenkette:

BGB § 883 Abs. 2, § 888 Abs. 1 ;
Fundstellen
NJW-RR 1999, 1528