OLG Hamm - Beschluss vom 30.04.2004
11 WF 76/04
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2004, 272
VersR 2004, 1885
Vorinstanzen:
AG Ibbenbüren, vom 12.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 873/03

Schlüssige Darlegung der Änderung der Verhältnisse im Rahmen einer den Kindesunterhalt betreffenden Abänderungsklage

OLG Hamm, Beschluss vom 30.04.2004 - Aktenzeichen 11 WF 76/04

DRsp Nr. 2004/11871

Schlüssige Darlegung der Änderung der Verhältnisse im Rahmen einer den Kindesunterhalt betreffenden Abänderungsklage

»1. Im Rahmen einer den Kindesunterhalt betreffenden Abänderungsklage ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse bereits dann schlüssig dargetan, wenn sich der Unterhaltsberechtigte zur Begründung seines Abänderungsverlangens auf die in regelmäßigen Abständen erfolgende Anpassung der Düsseldorfer Tabelle bezieht. 2. In einem solchen Fall kann bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen der Unterhaltsberechtigte eine Abänderung auch bei Veränderungen unterhalb der grundsätzlich zu beachtenden Wesentlichkeitsgrenze von 10 % verlangen. 3. Verlangt der Unterhaltsberechtigte mit der Abänderungsklage unter Hinweis auf eine Anhebung der Tabellenwerte erhöhten Unterhalt nach der Einkommensgruppe 1 (sog. Mindestunterhalt), ist der Unterhaltsverpflichtete - ebenso wie bei einer Erstklage - verpflichtet, seine fehlende Leistungsfähigkeit darzulegen und im Streitfall zu beweisen.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 323 ;

Entscheidungsgründe: